Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 72

§ 72 – Anordnungsermächtigung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

Kurz erklärt

  • Die Bundesagentur hat das Recht, Regelungen zu erlassen.
  • Diese Regelungen betreffen die Voraussetzungen für Förderungen.
  • Sie legen den Umfang der Förderungen fest.
  • Auch das Verfahren zur Beantragung wird bestimmt.
  • Die Anordnungen sind verbindlich.